Freistellungsbescheid oder § 60a?
Zuletzt aktualisiert am 28. August 2026
Zwei verschiedene Bescheide
Hier wählt ihr, welcher Bescheid vorliegt. Das Datumsfeld heißt danach so wie euer Bescheid, und der Veranlagungszeitraum erscheint nur beim Freistellungsbescheid.
Feststellungsbescheid nach § 60a AO — den bekommt ihr zuerst, oft kurz nach der Gründung. Das Finanzamt bestätigt darin, dass eure Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Mehr nicht.
Freistellungsbescheid — den bekommt ihr später, nach der ersten Veranlagung, und danach etwa alle drei Jahre. Darin steht, dass ihr tatsächlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit seid.
Warum das auf der Bescheinigung einen Unterschied macht
Die Zuwendungsbestätigung nennt den Bescheid, auf den ihr euch stützt. Für beide gibt es einen eigenen Satz im amtlichen Muster — und sie sagen Verschiedenes:
Mit Freistellungsbescheid bestätigt ihr eine Steuerbefreiung. Mit § 60a-Bescheid bestätigt ihr, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt wurden. Wer das eine schreibt und nur das andere hat, stellt ein unrichtiges Dokument aus.
Auch die Frist ist eine andere: Ein Freistellungsbescheid wird fünf Jahre lang anerkannt, eine Feststellung nach § 60a nur drei (§ 63 Abs. 5 AO).
Was ihr eintragt
Unter Einstellungen → Recht & Steuern, Abschnitt Gemeinnützigkeit, wählt ihr die Art des Bescheids und tragt sein Datum ein. Das Datumsfeld heißt danach so wie euer Bescheid.
Den Veranlagungszeitraum gibt es nur beim Freistellungsbescheid; beim § 60a-Bescheid blendet das Feld sich aus.
Was ihr auf dem Bescheid nachschaut
Die Überschrift. Steht dort „Bescheid nach § 60a AO" oder Ähnliches, ist es die Feststellung. Steht „Freistellungsbescheid", ist es der andere.
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